Satzung
Präambel
Die Grüne Jugend Warstein sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Warsteins.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Die Grüne Jugend Warstein ist Teilorganisation der WAL Warsteiner Liste – Grüne in Warstein. Sie verfolgt überregional auch die Inhalte und Ziele von Bündnis´90/Die Grünen.
Die Grüne Jugend Warstein ist Vertretung der Jugend innerhalb der WAL und gegenüber der Öffentlichkeit. Die Kurzbezeichnung lautet GJ Warstein.
Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Stadtgebiet Warstein.
§ 2 Aufgaben
Die GJ Warstein stellt sich folgende Aufgaben:
- Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen
- Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Grünen Jugend Warstein kann jede natürliche Person ab 14 Jahren bis zum vollendeten 30. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Warstein bekennt.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation, außer allen Organisationen, die zur WAL oder Bündnis´90/Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen sowie alle Ämter der GJ Warstein zu bekleiden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit dem 30. Geburtstag
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei grober Verletzung der satzungsgemäßen Bestimmungen.
- Alle Mitglieder der Grünen Jugend Warstein sind automatisch Mitglieder des Kreisverbandes Soest der Grünen Jugend.
§ 4 Gliederung und Aufbau
- Die Grüne Jugend Warstein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
- Organe der GJ Warstein sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
- Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Warstein. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
- Die MV
- bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Warstein,
- nimmt Berichte entgegen,
- beschließt über eingebrachte Anträge,
- wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn,
- wählt zwei RechnungsprüferInnen,
- beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
- berät und beschließt den Haushalt,
- nimmt den Kassenbericht entgegen.
- Anträge sollen mindestens eine Woche, satzungsändernde Anträge mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail, auf Wunsch von einzelnen Mitgliedern oder falls einige Mitglieder keine E-Mail-Adresse haben für diese per Brief.
- Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.
§ 6 Aktiventreffen
Das Aktiventreffen ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder und Interessierten. Es:
- beschließt über unsere ständigen Angelegenheiten,
- kontrolliert den Vorstand und
- trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei.
Der Vorstand oder die Basisgruppe beruft diese ein, der Vorstand berichtet regelmäßig über unsere Arbeit. Die Entscheidungen des Aktiventreffens dürfen nicht den Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen.
§ 7 Vorstand
- Der ehrenamtliche Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Warstein nach außen sowie innerhalb der WAL .
- Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt ein Jahr.
- Der Vorstand setzt sich aus einer Sprecherin und einem Sprecher einer/einem VeranstaltungskoordinatorIn dem/der SchatzmeisterIn und zwei BeisitzerInnen, die für die Aufgaben der Pressearbeit, der Protokollführung und der Versammlungsleitung zuständig sind.
- Die Sprecherin der Sprecher der/die VeranstaltungskoordinatorIn und der/die SchatzmeisterIn bilden zusammen den Geschäftsführenden Vorstand. Alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind gleichberechtigt. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Grün en Jugend Warstein sein
- Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.
- Der Vorstand ist quotiert zu besetzen, d.h. der Vorstand muss zur hälfte aus Männer und zur hälfte aus Frauen bestehen. Wenn ein Frauenplatz nicht durch eine Frau besetzt werden kann, entscheiden die weiblichen Mitglieder, ob der Frauenplatz auch durch einen Mann besetzt werden kann. Wenn ein Männerplatz nicht durch einen Mann besetzt werden kann, entscheiden die männlichen Mitglieder, ob der Männerplatz auch durch eine Frau besetzt werden kann.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
- Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch auch geheim durchgeführt werden.
- Wahlen sind immer geheim durchzuführen.
- Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum zwischen zwei Mitgliederversammlungen.
- Die Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
- Die Sitzungen aller Organe der GJ Warstein sind öffentlich, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden die Nichtöffentlichkeit beschließt.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung der GJ Warstein kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an die WAL, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend zu verwenden.

