Gesetz über Personalausweise…

Auszug aus dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis:

§ 1

Ausweispflicht; Ausweisrecht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

[...]

Artikel 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2010 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), außer Kraft. Artikel 1 § 21 tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Der neue elektronische Personalausweis

Der neue elektronische Personalausweis

Durch den neuen elektronischen Personalausweis ist es notwendig geworden das alte Personalausweisgesetz durch ein neues zu ersetzen.

Ich bin kein Jurist, aber es sieht so aus als wird sich das Problem von selbst erledigen. Für diejenigen, die nicht wissen worum es geht: Im Kreis Soest müssen die Personalausweise von 16- und 17-Jährigen auf Partys von den Veranstaltern in Pfand genommen werden, was die GJ Warstein scharf kritisiert hat.

9 Antworten zu “Gesetz über Personalausweise…”

  1. Oli sagt:

    Vielleicht kann Krieger das an die zuständigen Stellen weiterleiten. :D

  2. Sascha sagt:

    Meiner Ansicht nach hat sich das ganze schon erledigt, da nach Art. 1, S. 1 deutsche StaatsbürgerInnen lediglich dazu verpflichtet sind “einen Personalausweis [...] auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen”. Eine solche Behörde ist das Kassenteam auf einer öffentlichen Party allerdings nicht.
    Ich denke, dass man damit durchaus argumentieren kann…

  3. Oli sagt:

    Du beziehst dich auf das Gesetz, das am 1. November außer Kraft tritt.

    Wie Krieger schon sagte, der Partyveranstalter hat Hausrecht und kann somit alles von dir verlangen, was nicht verboten ist. Er kann verlangen, dass du Smoking trägst oder dass du dir Helmut Kohl auf den Rücken tätowierst, wenn du in die Halle gehen willst. Erst mit dem neuen Gesetz ist es jedoch explizit verboten den Personalausweis zu verlangen, um ihn zu hinterlegen.

    Dass du verpflichtet bist deinen Perso einer Behörde vorzulegen heißt nicht, dass du deinen Ausweis mit dir führen musst. Eine Mitführpflicht besteht in Deutschland nicht! Das heißt, wenn eine Personenkontrolle durchgeführt wird kannst du den Beamten sagen, dass der Partyveranstalter deinen Perso hat oder dass dein Perso zu Hause liegt, da du ihn gar nicht mitgenommen hast. Jedoch können die Beamten, wenn sie deine Identität nicht ohne weiteres feststellen können, dich durchsuchen und für einen Tag festhalten. Und deshalb sollte man seinen Perso immer dabei haben.

    Siehe auch Identitätsfeststellung auf Wikipedia.

  4. Lea sagt:

    saubere arbeit oli!

  5. Oli sagt:

    Vorher gab es nur zwei Möglichkeiten das Einsammeln des Personalausweises zu verhindern: Über die Politik (z. B. Jugendhilfeausschuss) oder einen richterlichen Beschluss. Beide Wege wären langwierig, aufwendig und die Aussichten auf Erfolg waren doch sehr mager.

    Aber egal, mal schauen, was das Kreisjugendamt zum neuen PAuswG sagt.

  6. Frederick sagt:

    Ich habe die Informationen und Erläuterungen gerade an das Kreisjugendamt weitergeleitet, jetzt warten wir mal deren Stellungnahme ab.
    Geniale Recherche, Olli! Solche Leute brauchen wir ;-)

  7. Felix sagt:

    Wir sollten es außerdem frühzeitig an das örtliche Ordnungsamt weiterleiten…. denn die wege der Verwaltung sind lang und unergründlich

  8. Sascha sagt:

    Es stimmt, dass im bisherigen Gesetzestext zur Abgabe explizit nichts drinsteht, durch das Hausrecht hat der Veranstalter die Möglichkeit, die Persos einzusammeln.
    Allerdings denke ich – auch mit Blick auf den bereits verabschiedeten Entwurf – dass eines auch jetzt schon klar sein sollte: Ein solcher Umgang mit Personalausweisen ist vom Gesetzgeber ursprünglich nicht vorgesehen.

    Wenn wir also ein anderes Modell entwerfen (Geldpfand hinterlegen, etc.), können wir so auch schon in den nächsten JHA-Sitzungen dafür werben.

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